„Wir setzen deshalb gemeinsam mit den hessischen Gesundheitsämtern weiter darauf, alle Beschäftigten in den Einrichtungen von einer Impfung zu überzeugen. Dies dient nicht nur dem Selbstschutz, sondern vor allem dem Schutz besonders vulnerabler Menschen in Pflegeeinrichtungen und Kliniken, “so Klose abschließend.
Hintergrund
In Hessen wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht stufenweise umgesetzt, wir befinden uns aktuell in Stufe 3.
Stufe 1 (bis 31.03.2022): Meldung der in der Einrichtung tätigen Personen ohne ausreichenden Immunitätsnachweis durch die Einrichtungsleitung an das zuständige Gesundheitsamt.
Stufe 2 (4-Wochen Frist): Die Gesundheitsämter fordern die gemeldeten Personen zur Vorlage ausreichender Immunitätsnachweise auf.
Stufe 3: Gehen innerhalb der gesetzten Frist keine ausreichenden Immunitätsnachweise ein, so kann das Gesundheitsamt ein Bußgeld verhängen. Es soll außerdem zu einer Impfberatung einladen und hieran anschließend ein Impfangebot unterbreiten.
Stufe 4: Das Gesundheitsamt prüft unter Einbeziehung der Einrichtung ein mögliches Tätigkeitsverbot. Dieses soll frühestens sechs Wochen nach Entscheidung des Gesundheitsamts wirksam werden. Werden keine oder keine geeigneten Nachweise vorgelegt, so ist die Erfüllung der Nachweispflicht binnen weiterer vier Wochen durch die Verhängung eines Zwangsgeldes zu erwirken und parallel ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist der Person ein Angebot für eine Impfberatung zu machen. Zum Abschluss der Impfberatung soll über die regionalen Impfangebote informiert werden. Sofern keine zwingenden Hinderungsgründe bestehen, ist dabei auch ein konkreter Impftermin in einer Impfstelle des Gesundheitsamts anzubieten. Gehen innerhalb der weiteren Frist keine oder keine geeigneten Nachweise ein, kommt die Anordnung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots in Betracht (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). Ein Verstoß gegen eine entsprechende Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit sowohl der betroffenen Person als auch der Leitung der Einrichtung bzw. des Unternehmens (nach § 73 Abs. 1a Nr. 7f IfSG).