Scharf im Vordergrund ist die Nahaufnahme einer Hand zu sehen, die einen negativen Corona-Selbsttest in den Fingern hält, mit einer FFP2-Maske unscharf im Hintergrund.

Corona in Hessen

Ab dem 1. März entfallen bundesweit und damit auch in Hessen fast alle Corona-Regeln. Es besteht lediglich noch eine Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, zum Beispiel Krankenhäusern, Pflegeheimen und Arztpraxen. Diese Regel gilt noch bis zum 7. April.

Beschäftigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner dieser Einrichtungen hingegen müssen ab dem 1. März keine Maske mehr tragen. Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist in Hessen bereits seit dem 2. Februar aufgehoben.

Weiterhin ist jede Person dazu angehalten, eigenverantwortlich zu handeln, vorsichtig zu sein und sich keiner unangemessenen Infektionsgefahr auszusetzen. In Innenräumen, im ÖPNV und in Gedrängesituationen kann eine Maske weiterhin sinnvoll sein, um sich selbst und andere zu schützen.

Corona-positive Personen sind weiterhin dazu verpflichtet, fünf Tage lang ab Testergebnis außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische oder eine FFP2-Maske zu tragen. Die bestehenden Ausnahmen gelten unverändert.

Corona-Regeln

Alle aktuellen Regeln im Überblick (Stand: 01.03.2023):

  • Verhalten Sie sich so, dass Sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzen.
  • Berücksichtigen Sie eigenverantwortlich und situationsangepasst die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene und Tragen einer medizinischen Maske, insbesondere in Innenräumen, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und in Gedrängesituationen.
  • Lassen Sie besondere Vorsicht walten bei persönlichen Begegnungen mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem Coronavirus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht (Empfehlung: vorsorgliche Testung!).
  • Berücksichtigen Sie bei privaten Zusammenkünften die räumlichen Gegebenheiten und treffen Sie angemessene Hygienemaßnahmen zum Schutz der Teilnehmenden.
  • Achten Sie in geschlossenen Räumen auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung.
  • Vermeiden Sie bei akuten Atemwegssymptomen möglichst persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte bis zu einer Abklärung der Ursachen.
  • Sollten Sie mit einer mit dem Coronavirus infizierten Person in einem Haushalt leben oder eine sonstige enge Kontaktperson infizierter Personen sein, reduzieren Sie persönliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Haushalte für einen Zeitraum von mindestens fünf Tagen, insbesondere, wenn Sie über keinen ausreichenden Immunstatus aufgrund Impfung oder Genesung verfügen (Empfehlung: tägliche Testung!).

Es besteht aufgrund des Infektionsschutzgesetzes des Bundes (§ 28b IfSG) nur noch

  • FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in (Zahn-)Arztpraxen, psychotherapeutischen Praxen, Praxen aller sonstigen Heilberufe, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdiensten.
  • FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können, haben dies gegenüber Behörden durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Sollte sich das Attest auf FFP2-Masken beziehen, ist eine OP-Maske zu tragen.

Es besteht keine Testpflicht mehr.

 

Beendigung der Bürgertestung:

Seit dem 1. März 2023 bestehen keine Möglichkeiten der kostenfreien Bürgertestung mehr. Soweit weiterhin Testangebote bestehen, sind diese kostenpflichtig.

Denn ab dem 1. März 2023 übernimmt der Bund die Kosten für Corona-Tests nicht mehr. Das hat das Bundesgesundheitsministerium in der neuen Coronavirus-Testverordnung geregelt.

Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten zur Testverordnung finden Sie auf der Seite des BundesgesundheitsministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Isolationsersetzende Maßnahmen:

Seit dem 23. November 2022 besteht keine Pflicht mehr zur Selbstisolation nach einem positiven Testergebnis auf eine Infektion mit dem Corona-Virus. Anstelle der bisherigen Isolationsanordnung tritt die Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen gegenüber Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören und die ihrerseits nicht nachweislich positiv auf das Corona-Virus getestet sind.

Für fünf Tage nach dem Tag des positiven Testergebnisses besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder einer Atemschutzmaske außerhalb der eigenen Häuslichkeit,

  • in geschlossenen Räumlichkeiten
  • und im Freien, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Eine Maske muss nicht getragen werden, wenn

  • ein Kontakt ausschließlich zu Angehörigen des eigenen Haushalts
  • oder zu anderen nachweislich positiv getesteten Personen

besteht.

Von dieser Maskenpflicht ausgenommen:

  • Kinder unter sechs Jahren
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder zur Verständigung mit anderen Personen keine Maske tragen können.

Die Maskenpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt des ersten positiven Tests auf eine Infektion mit dem Corona-Virus unabhängig von der Art des Tests. Sie endet mit dem Ablauf des fünften auf die Vornahme des ersten positiven Tests folgenden Tages. Es wird empfohlen, über die vorgeschriebenen fünf Tage hinaus eine Maske zu tragen, solange nicht für 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.

Beim Auftreten von Krankheitssymptomen wird bis zum Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag des positiven Tests eine freiwillige Selbstisolation dringend empfohlen. Die Selbstisolation sollte erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit, spätestens zehn Tage nach dem ersten positiven Test beendet werden.

 

Tätigkeits- und Betretungsverbot:

In Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen wie beispielsweise Krankenhäusern sowie in Einrichtungen zur Unterbringung einer Vielzahl von Personen wie beispielsweise Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten besteht zum Schutz der dort befindlichen Personen für fünf Tage nach dem Tag eines positiven Tests auf das Corona-Virus ein Tätigkeits- und Betretungsverbot.

Es wird empfohlen, binnen zehn Tagen nach dem Tag des positiven Tests die Tätigkeit erst wiederaufzunehmen oder die Einrichtung erst wieder zu betreten, wenn seit 48 Stunden Symptomfreiheit besteht.

 

Noch mehr Informationen zum Verhalten bei positivem Test-Ergebnis, zu den isolationsersetzenden Maßnahmen sowie zum Tätigkeits- und Betretungsverbot finden Sie in den Auslegungshinweisen zur Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (S. 3–6).

Alle aktuellen Informationen, Regelungen und einen Wegweiser zum Umgang mit Corona an Schulen finden Sie jederzeit auf den Seiten des Hessischen KultusministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Die wichtigsten Fragen und Antworten für Reisende finden Sie in einem „FAQ für Reisende“ auf den Seiten der BundesregierungÖffnet sich in einem neuen Fenster.

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