Hessisches Ministerium der Finanzen

Steuerverwaltung unterstützt Helferinnen und Helfer

Finanzminister Michael Boddenberg: „Steuerliche Erleichterungen ermöglichen einfache und schnelle Hilfe.“

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Gemeinsam mit Bund und Ländern hat Hessen steuerliche Erleichterungen auf den Weg gebracht, die es Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen und Unternehmen ermöglichen, unkompliziert und zügig den Menschen zu helfen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind. Hessens Finanzminister Michael Boddenberg sagte dazu heute in Wiesbaden: „Die Bilder, die wir in den vergangenen Tagen aus den vom Krieg betroffenen Regionen der Ukraine gesehen haben, haben viele Hessinnen und Hessen tief erschüttert. Viele von ihnen fragen sich deshalb, wie sie helfen können. Deshalb haben wir steuerliche Erleichterungen beschlossen, die einfache und schnelle Hilfe ermöglichen.“ Hessen und die übrigen Länder haben sich gemeinsam mit dem Bund auf steuerliche Regelungen verständigt, um finanzielle und persönliche Unterstützung für die vom Krieg betroffenen Menschen zu erleichtern.

Abbau von steuerlichen und bürokratischen Hürden

Der Minister erklärte: „Ich finde es ermutigend, wie viele Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Unternehmen sich engagieren wollen, um ehrenamtliche Hilfe zu leisten. Allen, die sich helfend einbringen, gilt mein herzlicher Dank! Wir wollen steuerliche und bürokratische Hürden so weit wie möglich abbauen, damit die Unterstützung schnell dort ankommt, wo sie am dringendsten benötigt wird.“ Die nun geltende Regelung sieht insbesondere folgende steuerliche Erleichterungen für Maßnahmen im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 vor:

  • Der Nachweis steuerlich abzugsfähiger Geldspenden wird vereinfacht.
  • Arbeitslohn kann über den Arbeitgeber steuerfrei vom Krieg betroffenen Kolleginnen und Kollegen oder spendenempfangsberechtigten Einrichtungen zugewendet werden.
  • Erleichterungen für gemeinnützige, aber nicht-mildtätige Körperschaften (zum Beispiel Vereine und Stiftungen) hinsichtlich der Mittelverwendung: Dies bedeutet, dass sie keinen Verlust ihrer Gemeinnützigkeit befürchten müssen, wenn sie mit bestimmtem (vor allem humanitärem) Bezug zur Ukraine Mittel außerhalb ihres gemeinnützigen Satzungszwecks verwenden.
  • Unternehmen der öffentlichen Hand dürfen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stellen oder ihre Nutzung ändern, wenn und insoweit dies durch die Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist. Es entstehen ihnen hieraus keine umsatzsteuerlichen Belastungen.
  • Wer als Unternehmerin oder Unternehmer unentgeltlich Gegenstände oder Personal für humanitäre Zwecke für Hilfsorganisationen (beispielsweise Einrichtungen für Geflüchtete oder die medizinische Versorgung von Verwundeten) zur Verfügung stellt, erhält auch hier umsatzsteuerliche Erleichterungen.

Nähere Einzelheiten zu den steuerlichen Erleichterungen finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums der FinanzenÖffnet sich in einem neuen Fenster.