Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat

Neuwahl der Schöffinnen und Schöffen

In diesem Jahr findet die Schöffenwahl für den Amtsantritt der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 statt.

In Hessen gibt es aktuell 1.843 Schöffinnen und Schöffen sowie 823 Jugendschöffinnen und Jugendschöffen. Hinzu kommen 1.051 Ersatzschöffinnen und -schöffen sowie 586 Jugendersatzschöffinnen und -schöffen. Es werden in Hessen in diesem Jahr wieder rund 4.200 Personen für das Schöffenamt benötigt. Eine Bewerbung für das Schöffenamt kann nur bei der Heimatgemeinde eingereicht werden. Dabei sind die unterschiedlichen Fristen in den Kommunen zu beachten.

Wichtige ehrenamtliche Tätigkeit

Hessens Justizminister Roman Poseck erklärte anlässlich der diesjährigen Schöffenwahl: „Ohne das Engagement vieler ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger wäre ein funktionierendes Gemeinwesen nicht denkbar. Auch die Justiz kommt ohne den engagierten Einsatz ehrenamtlich tätiger Bürgerinnen und Bürger nicht aus. Die Mitwirkung von Schöffinnen und Schöffen hat in unserer Rechtskultur eine lange Tradition. Als Schöffinnen und Schöffen gewählte Personen sind – genau wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter – unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihre Stimme zählt gleichermaßen wie die der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Im Strafverfahren stimmen sie also mit gleicher Stimme über Schuld und Unschuld und setzen gemeinsam und in gleicher Verantwortung die Strafe fest.

Das Schöffenamt ist eine der wohl anspruchs- und verantwortungsvollsten Tätigkeiten, die der Staat den Bürgerinnen und Bürgern auf ehrenamtlicher Basis übertragen kann. Die ehrenamtliche Schöffentätigkeit ist für die Justiz von ganz besonderem Wert. Schöffinnen und Schöffen bringen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung und durch ihr natürliches Rechtsempfinden eine hohe Kompetenz in die Gerichtsverhandlungen und in die gerichtlichen Entscheidungen ein und verschaffen ihrer Stimme in der Justiz Gehör. Sie tragen zu einer lebensnahen Rechtsfindung, einer erhöhten Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen in der Bevölkerung bei und können dadurch aktiv an der Gestaltung der Gesellschaft mitwirken. Das ist wichtig. Denn das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Rechtsprechung ist Grundlage eines funktionierenden Rechtsstaats. Durch die Schöffinnen und Schöffen wird die Urteilsformel ‚Im Namen des Volkes!‘ mit Leben gefüllt. Ich werbe dafür, dass auch in diesem Jahr wieder viele Bürgerinnen und Bürger in Hessen ihr Interesse für diese ehrenamtliche Tätigkeit bekunden und sie damit einen wichtigen Beitrag für das gesellschaftliche Miteinander und für unseren Rechtsstaat leisten. Auch für einen selbst stellt das Schöffenamt eine interessante und wertvolle Erfahrung dar.“

Hintergrund:

Wer kann Schöffin oder Schöffe werden?

Zum Schöffenamt kann grundsätzlich jede oder jeder Deutsche berufen werden. Nicht ausüben dürfen Personen das Schöffenamt, die zum Schöffenamt unfähig oder ungeeignet sind. Nach dem Gesetz dürfen Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder gegen die ein Verfahren anhängig ist, das zu diesem Ergebnis führen kann, oder die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, nicht als Schöffinnen oder Schöffen tätig sein. Nicht berufen werden sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 70.Lebensjahr bereits vollendet haben. Das Gleiche gilt für Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind oder die in Vermögensverfall geraten sind. Auch Bürgerinnen und Bürger, die bereits bestimmte Ämter haben (beispielsweise Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder Polizeibeamte) sollen nicht berufen werden.

Alle fünf Jahre stellen die Gemeinden Vorschlagslisten auf. Ein einheitliches Verfahren gibt es hierfür nicht. Zumeist fordern die Gemeinden Verbände und Vereinigungen auf, geeignet erscheinende Personen zu benennen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger können sich auch selbst bei ihrer Heimatgemeinde um die Aufnahme bewerben. Alle eingehenden Bewerbungen werden der Gemeindevertretung vorgelegt.