„Wir haben ein modernes und wegweisendes Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz erarbeitet, mit dem insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte gesetzlich umgesetzt wird. Ziel des neuen Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes ist es, eine friedliche Demonstrationskultur in Hessen zu fördern und dem für die demokratische Willensbildung unverzichtbaren Recht auf Versammlungsfreiheit zur größtmöglichen Wirksamkeit zu verhelfen. Gleichzeitig ist es aber auch erforderlich, Radikalen und Gewalttätern in diesem Kontext Grenzen aufzuzeigen und Schutzmechanismen gegen den gezielten Missbrauch des Versammlungsrechts zu entwickeln“, so Hessens Innenminister Peter Beuth.
Bei der Formulierung des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes wurde auf die harmonische Rechtsentwicklung mit den anderen bereits ergangenen Versammlungsgesetzen geachtet, um weitestgehend Rechtssicherheit sowohl für die Versammlungsteilnehmenden als auch beim länderübergreifenden Zusammenwirken für die Polizeikräfte von Bund und Ländern zu erreichen. Im Sinne der Normenklarheit wird im Gesetzentwurf der Begriff der Versammlung klar definiert. Ebenso findet sich im Gesetzentwurf das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Kooperationsgebot.
Klare Abgrenzung zwischen Versammlungsrecht und „Polizeirecht“
Neu im Gesetz vorgesehen ist die nunmehr eindeutige Regelung des bislang als problematisch angesehenen Verhältnisses des Versammlungsrechts zum allgemeinen Polizeirecht. Maßnahmen, die sich auf das organisatorische Vorfeld und die Steuerung der Gesamtversammlung richten, sollen nur im Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz geregelt werden. Soweit sich Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmende richten, soll das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) anwendbar sein.
Einschränkungen der Versammlungsfreiheit werden eindeutig geregelt
Verbot oder Auflösung der Versammlung sollen nur zulässig sein, wenn die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Beschränkungen der Versammlung sollen hingegen zulässig sein, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet ist.
„Wir halten bei den Beschränkungen ganz bewusst an dem Schutzgut der öffentlichen Ordnung fest, insbesondere auch mit Blick auf rechtsextremistische Versammlungen und Aufzüge. Diese weisen in der Praxis oft eine gefährliche Nähe zum Gedankengut der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft auf. Sie wollen einschüchtern und das Unrechtsregime des Dritten Reichs oder seiner führenden Repräsentanten verharmlosen. Deshalb wollen wir – im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen – ausdrückliche gesetzliche Regelungen schaffen, um entsprechende rechtsextremistische Versammlungen beschränken zu können“, so Innenminister Peter Beuth.
Militanz- und Uniform-Verbot: Einschüchterungen und Gewaltbereitschaft eindämmen
Das neue Militanz-Verbot verbietet paramilitärische Veranstaltungen und solche, die den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln. Dazu dient auch das sogenannte Uniform-Verbot, das grundsätzlich beibehalten wird. Allerdings werden aufgrund der Rechtsprechung in verfassungskonformer Weise ausdrücklich nur noch solche Uniformen erfasst, die den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln und eine einschüchternde Wirkung erzeugen.