„Die kommunale Wärmeplanung ist das wichtigste Werkzeug für die Planung einer nachhaltigen, sozial gerechten und bezahlbaren Energiezukunft. Sie hilft, die Heizkosten zu reduzieren und schafft Planungssicherheit für alle Akteure, insbesondere für die Bürgerinnen und Bürger. Für sie dient der Wärmeplan als Entscheidungshilfe, wie künftig am Geeignetsten geheizt werden kann“, erklärte Energieminister Kaweh Mansoori heute in Wiesbaden.
Der Wärmeplan verpflichtet dabei nicht zur Nutzung einer bestimmten Heizungstechnologie. Die Verordnung zur kommunalen WärmeplanungÖffnet sich in einem neuen Fenster zur Umsetzung der Vorgaben des Bundeswärmeplanungsgesetzes und zur Klärung des Finanzrahmens ist nun in Kraft getreten.
Wer ist zur Wärmeplanung verpflichtet?
Verpflichtet zur Erstellung einer Wärmeplanung sind nun alle hessischen Kommunen.
Bis wann muss die Wärmeplanung erstellt werden?
In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) muss sie bis zum 30.06.2026, in allen anderen Gemeinden bis 30.06.2028 erstellt werden.
Gibt es Erleichterungen für kleine Kommunen?
Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können vom sog. vereinfachten Verfahren Gebrauch machen. Im vereinfachten Verfahren müssen weniger Daten erhoben und der Kreis der Beteiligten kann reduziert werden.
Welche finanzielle Unterstützung gibt es vom Land?
Der Bund stellt Hessen für die Durchführung der Wärmeplanung über fünf Jahre jeweils ca. 7,5 Mio. Euro zur Verfügung. Diese Mittel werden mit zusätzlichen Landesmitteln i.H. v. 1,3 Mio. Euro ergänzt. Die Verordnung setzt den Schlüssel für die Ausgleichszahlungen an alle hessischen Kommunen fest. Dieser basiert auf einem sogenannten Sockelbetrag und einer Summe je Einwohner einer Kommune.
Wie unterstützt das Land noch?
Im Rahmen der „Hessischen Kommunen für die Wärmewende“ unterstützt die LEA LandesEnergieAgentur LEA Hessen GmbHÖffnet sich in einem neuen Fenster z.B. mit konkreten Checklisten zur Akteursbeteiligung, Informationen zum Vergabeverfahren oder einer Plattform zum direkten Austausch zwischen den Kommunen.
Wie wirken das Gebäudeenergie- und das Wärmeplanungsgesetz miteinander?
Wichtig ist, dass eine ggf. frühzeitigere Erstellung des kommunalen Wärmeplans nicht vorzeitig die Vorgabe aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) scharfschaltet, nach der neue Heizungen künftig mit einem Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Vielmehr gelten die Fristen des GEG losgelöst von der Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung. Mit der kommunalen Wärmeplanung erhalten alle Beteiligten eine gute Grundlage, auf der sie ihre Entscheidung für eine zukunftsfähige Heizung treffen können.