Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

„Dienstleistungen bis zur Haustür“ können weiterhin abgerechnet werden

Die Sonderregelung wurde bis zum 30. September 2021 verlängert.

Hessen hat die Sonderregelung zur Pflegeunterstützungsverordnung verlängert und ermöglicht damit, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bis zum 30. September 2021 sogenannte Dienstleistungen bis zur Haustür bei den Pflegekassen abrechnen können.

Die Dienstleistungen bis zur Haustür sind eine Erweiterung der Leistungen im Rahmen der sogenannten Angebote zur Entlastung im Alltag (SGB XI, § 45 b). „Viele Pflegebedürftige brauchen während der Corona-Pandemie häufiger Hilfe bei Alltagsangelegenheiten“, sagt Sozial- und Integrationsminister Kai Klose. „Wir stellen sicher, dass sie diese Unterstützung auch erhalten und Nachbarinnen und Nachbarn ihren Einsatz mit den Pflegekassen abrechnen können.“

Pflegebedürftige erhalten wichtige Unterstützung

Zu den Dienstleistungen bis zur Haustür zählen insbesondere der Einkauf von Waren des täglichen Lebens, Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung, Anlieferung von Speisen, Übernahme von Botengängen, Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten und die Organisation erforderlicher Arztbesuche. Pflegebedürftige können so auch während der Corona-Pandemie wichtige Unterstützung erhalten – Unterstützung, die nicht zwingend einen unmittelbaren Kontakt erfordert.

Diese Dienstleistungen können sowohl von bereits anerkannten Anbieterinnen und Anbietern als auch von ehrenamtlichen Personen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht und mit den Pflegekassen abgerechnet werden.

Hierzu ist kein formales Anerkennungsverfahren der Nachbarschaftshilfe erforderlich, es genügt die Vorlage aussagekräftiger Abrechnungen bei der Pflegekasse.

Ehrenamtliche, die Dienstleistungen bis zur Haustür im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten möchten, müssen aber beachten, dass sie mit der pflegebedürftigen Person nicht verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben dürfen. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen gelten die Angebote automatisch als anerkannt.

Die Anbieterinnen und Anbieter von Dienstleistungen bis zur Haustür haben zum Schutz vor Infektionen und Gesundheitsgefahren geeignete Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere haben sie geeignete Hygienemaßnahmen auf der Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sicherzustellen.