Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales

Novellierung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) regelt die Unterbringung, Zwangsbehandlung sowie die Rechtsstellung und Behandlung untergebrachter Personen in Hessen. Es wurde mit allen an der Versorgung psychisch erkrankter Menschen beteiligten Organisationen und Verbände evaluiert.

Die gewonnenen Erkenntnisse dieses Prozesses wurden in das neue PsychKHG gegossen, dessen Novellierung der Hessische Sozial- und Integrationsminister Kai Klose heute begrüßte: „Psychiatrische Versorgung ist und bleibt eine große Herausforderung. Ich möchte, dass sie in Hessen human und den Menschen zugewandt arbeitet. Mit Ihrer Zustimmung zu diesem Gesetz tragen Sie dazu bei. Vielen Dank!“

Die Bedeutung des Gesetzes sei in den ersten beiden Lesungen sehr deutlich geworden, schlussfolgert Kai Klose und zählte die „wichtigsten Schlaglichter“ auf.

Diese sind:

  • Der Ausbau der Beteiligung von Psychiatrie-Erfahrenen und ihren Angehörigen sowie Genesungsbegleiter*innen werden im Hilfesystem verankert.
  • Die Rechte der Patient*innen werden weiter ausgebaut und in allen Bereichen des PsychKHG barrierefreie Kommunikation und einfache Sprache aufgenommen. Verbunden damit wird klargestellt, dass es Ziel aller Hilfen ist, die Selbstbestimmungsfähigkeit der Patient*innen zu unterstützen und zu fördern.
  • Krisenhilfen müssen vorgehalten werden, also solche, die außerhalb der Regelarbeitszeiten liegen (nachts und am Wochenende).
  • Gemeindepsychiatrische Verbünde können geschlossen und Psychiatriekoordinator*innen vorgehalten werden. Explizit werden Polizei-, Ordnungsbehörden sowie die zuständigen Gerichte als Teilnehmer benannt bei den jährlichen koordinierenden Treffen.
  • Um noch mehr Transparenz zu schaffen, wird der Landtag einmal jährlich in einem anonymisierten Bericht über die Tätigkeit der Besuchskommission durch die Fachaufsicht informiert.
  • Die schon geübte Praxis hinsichtlich des Richtervorbehalts und einer Eins-zu-Eins-Betreuung während einer Fixierung werden gesetzlich geregelt.
  • Menschen, denen krankheitsbedingt die Einsicht fehlt, dass sie Hilfe benötigen, sind auf Unterstützung angewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eine wegweisende Entscheidung getroffen, die im Gesetz umgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde eine Bestimmung zu einem Richtervorbehalt für Fixierungen unterhalb der 5-Punkt und 7-Punkt-Fixierungen aufgenommen. In Fällen, in denen durch mechanische Vorrichtungen die Bewegungsfreiheit der Patient*innen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig entzogen wird, ist ebenfalls eine richterliche Genehmigung einzuholen. Die Verpflichtung zu Nachbesprechungen nach Zwangsmaßnahmen und die Beachtung von Behandlungsvereinbarungen sowie Krisenplänen sind neue wichtige Bestandteile.
  • Eine neue differenziertere Berichtspflicht umfasst Fixierungen, Unterbringung in besonders gesicherten Räumen oder Behandlungsmaßnahmen.
  • Das Maßregelvollzugsgesetz wurde darüber hinaus überarbeitet und eine EU-Richtlinie zu Rechten von Jugendlichen im Strafverfahren umgesetzt. Eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für Fixierungen im Maßregelvollzug sind nun geschaffen.

„Das alles sind echte Verbesserungen für alle Menschen, die in Hessen auf psychiatrische Hilfe angewiesen sind“, schließt Sozial- und Integrationsminister Kai Klose.

Soziales

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Alice Engel lächelt in die Kamera. Sie trägt eine goldene Kette und eine dunkelblaue Bluse. Im Hintergrund sind grüne Pflanzen zu sehen.

Alice Engel

Pressesprecherin

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