Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Hessen fordert höhere Mindeststrafen für Schleuserkriminalität

Der Hessische Innenminister Peter Beuth hat anlässlich der Innenministerkonferenz (IMK) in Stuttgart zu bundesweit verstärkten Anstrengungen im Kampf gegen Schleuserkriminalität aufgerufen.

Konkret fordert Hessens Innenminister höhere Mindeststrafen für Schleuserkriminalität. Bisher drohen Freiheitsstrafen von mindestens drei Monaten. Künftig soll eine Mindeststrafe von sechs Monaten gelten, die nicht mehr ersatzweise mit einer Geldstrafe abgegolten werden kann.

„Es ist vollkommen inakzeptabel, dass skrupellose Schleuser bei solch menschenverachtenden und oftmals höchst gefährlichen Taten auch mit einer Geldstrafe davonkommen kommen können. Für mich ist klar: Wir dürfen nicht dabei zusehen, wie mit der Not von Flüchtlingen Geschäfte gemacht werden. An der Ostgrenze Polens ist derzeit sogar zu beobachten, wie ein Diktator gemeinsame Sache mit Schleuserbanden macht, um Europa zu erpressen. Der organisierten Schleuserkriminalität müssen wir hierzulande einen Riegel vorschieben. Wer Migranten motiviert, illegal einzureisen und sie dabei erheblichen Gefahren aussetzt, darf nicht mit einer Geldstrafe davonkommen. Unser Rechtsstaat muss diesen Schwerkriminellen eine klare Antwort geben. So erhöhen wir auch spürbar den Druck auf kriminelle Netzwerke und ihre Unterstützer“, so Innenminister Peter Beuth.

Worum geht es bei hessischen Initiative?

Die Tatbegehungsweisen beim Einschleusen sind sehr unterschiedlich. Zur Bandbreite der Schleuseraktivitäten gehören versteckte Schleusungen, etwa hinter doppelten Wänden in Kleintransportern, die Unterbringung von Menschen in Containern und Zügen oder das illegale Überqueren sogenannter „grüner Grenzen“. Je nach Art und Weise der Schleusung bestehen für die Menschen erhebliche Gefahren für Leib und Leben. Digitale Kommunikation und soziale Netzwerke haben dabei eine wichtige Rolle in der Schleuser-Kommunikation eingenommen.

„Oft werden Migranten unter falschen Vorzeichen angelockt. Die Reise kostet sie ein Vermögen und wird allzu oft zum Überlebenskampf. Das Lukaschenko-Regime hat tausende Migranten angelockt, um auf dem Rücken dieser Menschen politischen Druck auf die EU ausüben zu können. Wer jetzt nach Aufnahmeprogrammen ruft, geht einem Diktator auf den Leim und setzt weitere Anreize für die Schleusergeschäfte. Wir müssen diese Kriminalität mit klaren rechtsstaatlichen Antworten begegnen. Von dieser Innenministerkonferenz muss das Signal ausgehen, dass sich illegale Migration nicht lohnt und jeder, der Geschäfte auf Kosten von Flüchtlingen machen möchte, mit harten Strafen rechnen muss“, so Hessens Innenminister Peter Beuth.

Hintergrund

Der Begriff Schleuserkriminalität lässt sich für die Bundesrepublik Deutschland über die gesetzlichen Bestimmungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) definieren:

§ 96 AufenthG „Einschleusen von Ausländern“

§ 97 AufenthG „Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen“.

Diese Normen stellen Handlungen unter Strafe, die Personen die Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einen Schengen-Staat ermöglichen, in den sie weder legal einreisen noch sich dort aufhalten dürfen – sofern ein Deutschlandbezug besteht. Hessen fordert nun auf der IMK, dass Täter im Sinne des §96 immer mit mindestens mit einem halben Jahr Freiheitsstrafe rechnen müssen. Im Gegensatz zur bisherigen Mindeststrafe von drei Monaten könnten Täter dann nicht mehr mit einer Geldstrafe davonkommen.

Fallzahlen für Hessen aus den Jahren 2019 und 2020

Zu den §§ 96, 97 AufenthG wurden in Hessen für das Jahr 2019 laut polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) insgesamt 135 Fälle erfasst, davon 123 Fälle nach § 96 AufenthG und zwölf Fälle nach § 97 AufenthG (Bund: insgesamt 3.215 Fälle, davon 3.050 nach § 96 AufenthG und 165 nach § 97 AufenthaltG). Im Jahr 2020 waren es insgesamt 118 Fälle, davon 114 Fälle nach § 96 AufenthG und vier Fälle nach § 97 AufenthG (Bund: insgesamt 3.105 Fälle, davon 2.995 nach § 96 AufenthG und 110 nach § 97 AufenthaltG). Zu den Fallzahlen ist festzuhalten, dass Hessen als Bundesland keine Außengrenzen aufweist, lediglich der Flughafen Frankfurt am Main stellt eine Außengrenze im Sinne der Einreise dar.