Symbolbild Staatsaufbau: Abstraktre Struktur eines Gebäudes

Eine demokratische und parlamentarische Republik

Die Staatsgewalt liegt beim Volke: Das ist das Wesen der Demokratie. Im Allgemeinen herrscht das Volk nicht unmittelbar, es handelt vielmehr durch die von ihm gewählte Volksvertretung, den Hessischen Landtag. Weitere Organe sind in der Verfassung niedergelegt, wie die Landesregierung und der Staatsgerichtshof.

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Als Staatsform bestimmt die Verfassung des Landes Hessen die demokratische und parlamentarische Republik (Art. 65, 70, 150). Die Staatsgewalt liegt beim Volke: Das ist das Wesen der Demokratie. Im Allgemeinen herrscht das Volk nicht unmittelbar, es handelt vielmehr durch die von ihm gewählte Volksvertretung, nämlich den Landtag, und die anderen in der Verfassung vorgesehenen Organe, zum Beispiel die Landesregierung, den Staatsgerichtshof (so genannte repräsentative Demokratie, Art. 71, 77). Die demokratische Selbstbestimmung des Volkes kommt daher vornehmlich in Wahlen und Abstimmungen zum Ausdruck (Art. 71, 75, 123, 138). Dennoch kann das Volk in Hessen die Staatsgewalt auch unmittelbar ausüben, indem es auf dem Wege über ein Volksbegehren durch Volksentscheid selbst ein Gesetz erlässt (Art. 116, 124).

Landtag

Der Hessische Landtag ist die gewählte Vertretung aller Bürgerinnen und Bürger Hessens. Er ist das höchste Verfassungsorgan des Landes. Von ihm leitet sich die gesamte Staatsgewalt in Hessen ab. In der 20. Wahlperiode von 2019 bis 2024 besteht der Landtag aus 137 Mitgliedern. Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt, kann sich jedoch selbst vorzeitig auflösen (Art. 80). Amtierende Landtagspräsidentin ist seit dem 31. Mai 2022 Astrid Wallmann (CDU).

Der Landtag beschließt nicht nur die Gesetze, sondern überwacht auch deren Ausführung. Er setzt die vom Ministerpräsidenten gebildete Regierung durch einen Vertrauensbeschluss in ihr Amt ein und kontrolliert sie. Der Landtag bewilligt den Landeshaushalt und wählt die Richter des Staatsgerichtshofes sowie die Inhaber weiterer wichtiger Ämter. Die Landesregierung ist dem Landtag verantwortlich. Für das Kontrollrecht stehen den Abgeordneten und Fraktionen verschiedene Instrumentarien zur Verfügung. Dazu zählen die in der Geschäftsordnung des Hessischen Landtages geregelten parlamentarischen Fragerechte, wie etwa Mündliche Fragen, Aktuelle Stunden und Große Anfragen sowie Kleine Anfragen, Auskunftsersuchen, Berichtsanträge. Ein weiteres wichtiges Instrument ist das Recht des Landtags, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

Landesregierung

Die Landesregierung besteht aus der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten sowie den Ministerinnen und Ministern. Die vom Ministerpräsidenten geführte Landesregierung steht an der Spitze der Landesverwaltung. Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder, also mit der absoluten Mehrheit, gewählt. Er ernennt und entlässt die Minister, bedarf dazu aber der Zustimmung des Landtags (Art. 112). Der Landtag kann die Regierung vor Ablauf der Legislaturperiode abwählen, indem er ihr sein Misstrauen ausspricht. Ein Misstrauensvotum muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden; der Landtag ist automatisch aufgelöst, wenn er nicht innerhalb von zwölf Tagen nach dem Misstrauensvotum einer neuen Regierung das Vertrauen ausspricht.

Kommt nach einer Landtagswahl keine parlamentarische Mehrheit zu Stande, bleibt die bisherige Regierung geschäftsführend im Amt. Dies war in Hessen 1982 und 2008 der Fall. Die Landesregierung hat das Recht zur Gesetzesinitiative (Art. 117) und erlässt die für die Durchführung der Gesetze nötigen Vorschriften, ernennt die Landesbeamten und bereitet den Haushaltsplan vor (Art. 107, 108, 139). Innerhalb der Landesregierung hat der Ministerpräsident den Vorrang; er bestimmt die Richtlinien der Politik, die für alle Minister verbindlich sind, und er führt den Vorsitz der Landesregierung (Art. 102, 104). Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen, verkündet die Gesetze und übt das Gnadenrecht aus. Jeder Minister leitet den ihm anvertrauten Geschäftsbereich selbstständig und ist hierfür dem Landtag verantwortlich.

Staatsgerichtshof

Der elf Mitglieder umfassende StaatsgerichtshofÖffnet sich in einem neuen Fenster ist das durch die Hessische Verfassung (Art. 130-133) eingesetzte Verfassungsgericht. Es entscheidet insbesondere über die Verfassungsmäßigkeit hessischer Gesetze und Rechtsverordnungen, bei Verletzung der von der Hessischen Verfassung verbürgten Grundrechte und bei anderen Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlicher Bestimmungen.

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